Bundesrecht konsolidiert

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Umweltkontrollgesetz § 11

Kurztitel

Umweltkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Finanzierung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durch
    1. Litera a
      Zuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veranschlagten Haushaltsbeträge;
    2. Litera b
      freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen;
    3. Litera c
      sonstige Zuwendungen;
    4. Litera d
      Projektfinanzierung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4;
    5. Litera e
      Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,
  2. Absatz 2,Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 25 Millionen Euro jährlich zu leisten. Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz 2, unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 23, angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Absatz 2, abgegolten sind, können solche erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ALSAG bedeckt werden.
  5. Absatz 5,Die Zuwendungen gemäß dem Absatz 2, hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR40261216

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/152/P11/NOR40261216

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