(2)Absatz 2,Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 1 lit. a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling jährlich zu leisten.Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling jährlich zu leisten.