(4)Absatz 4,Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 2 Z 23 angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Abs. 2 abgegolten sind, können solche zusätzlich erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG bedeckt werden.Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 23, angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Absatz 2, abgegolten sind, können solche zusätzlich erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ALSAG bedeckt werden.