Kurztitel

Umweltkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Finanzierung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Finanzierung des Umweltbundesamtes erfolgt durch
    1. Litera a
      Zuwendungen nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke veranschlagten Haushaltsbeträge;
    2. Litera b
      freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften oder gesetzlicher Interessenvertretungen;
    3. Litera c
      sonstige Zuwendungen;
    4. Litera d
      Projektfinanzierung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und 4;
    5. Litera e
      Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,
  2. Absatz 2,Der Bund hat dem Umweltbundesamt für die Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis c angeführten Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 222,3 Millionen Schilling jährlich zu leisten.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu der Zuwendung gemäß Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Absatz 2, unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Umweltbundesamtes und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Zuwendungen gemäß dem Absatz 2, hat der Bund monatlich im voraus nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedarfs dem Umweltbundesamt zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142080

alte Dokumentnummer

N8199812096O