(3)Absatz 3,Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus.Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (Paragraph 7, Absatz 5, 6, oder 8), so schließt eine Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, eine solche nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5,, nach Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, oder nach Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, aus.