Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Kontrollen auf Wasserstraßen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Kontrollen gemäß Absatz eins, sind in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Wasserstraßennetzes zu erfassen.
  4. Absatz 4,Die Kontrollen sind anhand der Kontrollliste nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften durchzuführen. Dabei ist tunlichst zu vermeiden, dass die Fahrzeuge über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden. Kontrollen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verpflichtungen die zur Durchführung der Kontrollen erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
  6. Absatz 6,Der Schiffsführer hat insbesondere auf Verlangen der Organe gemäß Absatz eins, diesen die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Organe gemäß Absatz eins, die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Eine Ausfertigung der Kontrollliste gemäß Absatz 4, ist dem Schiffsführer nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen.
  8. Absatz 8,Sobald feststeht, dass eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ der Schifffahrtspolizei Grund zur Annahme besteht, dass seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
  9. Absatz 9,Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß Paragraph 47, Mineralölsteuergesetz 1995 und Paragraph 86, Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit Paragraph 18, Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen gemäß Absatz eins, zu unterstützen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204173

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