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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
    4. Ziffer 4
      Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, zur Beförderung übergibt oder
    2. Ziffer 2
      als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, verlädt oder übergibt oder
    3. Ziffer 3
      als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins, oder 8, Paragraph 23, Absatz 2, 1. Satz oder Ziffer eins, oder 4 oder Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 8 befördert oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Paragraph 11, Absatz 5, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
    (3) Wer
    1. Ziffer eins
      als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, oder 4 oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 23, Absatz eins, zur Beförderung übergibt oder
    2. Ziffer 2
      als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern lässt oder
    3. Ziffer 3
      als Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3, oder Paragraph 24 a, Absatz 3, Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
    4. Ziffer 4
      als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 oder Paragraph 24 a, Absatz 4, verlädt oder übergibt oder
    5. Ziffer 5
      als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, 3, 4, 6, 7, 9, oder 10 oder Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 6 oder Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, oder 7 befördert oder
    6. Ziffer 6
      als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 18, Absatz 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder
    7. Ziffer 7
      als Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
    8. Ziffer 8
      als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen Paragraph 7, Absatz 7, nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
    9. Ziffer 9
      als Empfänger entgegen Paragraph 7, Absatz 9, oder Paragraph 24 a, Absatz 5, die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
    1. Ziffer 10
      als Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
    2. Ziffer 11
      als Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
    3. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
    4. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
    5. Ziffer 14
      einer gemäß Paragraph 16, Absatz 5, getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder
    6. Ziffer 15
      die gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
    7. Ziffer 16
      in sonstiger Weise den in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
    8. Ziffer 17
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
    9. Ziffer 18
      den auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
    1. Litera a
      wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder
    2. Litera b
      wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder
    3. Litera c
      wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,
    im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden.
  3. Absatz 4,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, oder gemäß Absatz 3, Litera a, ein Betrag bis 7 500 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 3, Litera b, ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
  4. Absatz 5,Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Absatz 2, oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
  5. Absatz 6,Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Absatz 2, oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
  6. Absatz 7,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 5, gilt als Tatort der Ort der Betretung.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG:
Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002;
Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005.
2. EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40069513

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