Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 2, befördert oder
    2. Ziffer 2
      als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zur Beförderung übergibt oder
    3. Ziffer 3
      als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 4, befördern läßt oder
    4. Ziffer 4
      Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (Paragraph 11,), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder
    5. Ziffer 5
      Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (Paragraph 14,), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 43 603 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Verpacker entgegen Paragraph 7, Absatz 5, gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
    2. Ziffer 2
      als Befüller entgegen Paragraph 7, Absatz 6, Tanks, Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung oder Container zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung befüllt oder befüllte Fahrzeuge oder Container zur Beförderung vorbereitet oder
    3. Ziffer 3
      als Betreiber eines Tankcontainers entgegen Paragraph 7, Absatz 7, den Tankcontainer verwendet oder
    4. Ziffer 4
      als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, verlädt oder übergibt oder
    5. Ziffer 5
      als Unternehmen entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder
    6. Ziffer 6
      als Unternehmensleiter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
    7. Ziffer 7
      als Gefahrgutbeauftragter entgegen Paragraph 11, Absatz 2, seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
    8. Ziffer 8
      als Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen Paragraph 11, Absatz 5, keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder
    9. Ziffer 9
      als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins, zur Beförderung auf der Straße übergibt oder
    10. Ziffer 10
      als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2, eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
    11. Ziffer 11
      als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 3, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder
    12. Ziffer 12
      als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 4, eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
    13. Ziffer 13
      als Zulassungsbesitzer entgegen Paragraph 13, Absatz 5, nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder
    14. Ziffer 14
      als Lenker entgegen Paragraph 15, Absatz 5, das Fahrzeug nicht auf Verlangen an Ort und Stelle oder an einem bezeichneten Platz kontrollieren läßt oder
    15. Ziffer 15
      als Lenker entgegen Paragraph 15, Absatz 6, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht auf Verlangen aushändigt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder
    16. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
    17. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
    18. Ziffer 18
      einer gemäß Paragraph 16, Absatz 5, getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder
    19. Ziffer 19
      die gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
    20. Ziffer 20
      als Lenker entgegen Paragraph 18, Absatz 2, die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder
    21. Ziffer 21
      als Lenker entgegen Paragraph 18, Absatz 4, den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder aushändigt oder
    22. Ziffer 22
      als Absender gefährliche Güter entgegen Paragraph 23, Absatz eins, zur Beförderung auf der Eisenbahn übergibt oder
    23. Ziffer 23
      als Befüller entgegen Paragraph 23, Absatz 2, Wagen nicht kontrolliert oder
    24. Ziffer 24
      als Betreiber eines Kesselwagens entgegen Paragraph 23, Absatz 3, den Kesselwagen verwendet oder
    25. Ziffer 25
      in sonstiger Weise den in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
    26. Ziffer 26
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
    27. Ziffer 27
      den auf Grund der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 bis 3 633 Euro, im Fall der Ziffer 12, mit einer Geldstrafe von 363 bis 3 633 Euro, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (Paragraph 7, Absatz 5, 6, oder 8), so schließt eine Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, eine solche nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5,, nach Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, oder nach Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, aus.
  4. Absatz 4,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz eins, ein Betrag bis 7 267 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Absatz 2, ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Absatz eins, oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.