(3)Absatz 3,Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.