(2)Absatz 2,Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein amtlicher Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Absatz 1 gilt sinngemäß.Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein amtlicher Stimmzettel gemäß Absatz eins, nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Absatz 1 gilt sinngemäß.