Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 93

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Stimmabgabe

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.
  2. Absatz 2,Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten oder den gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Bevollmächtigten persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde.

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40211801

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