Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2018

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Stimmabgabe

Paragraph 93,

  1. Absatz einsZur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.
  2. Absatz 2Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.
  3. Absatz 3Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025947