Wirtschaftskammergesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
Paragraph 93
01.01.1999
31.12.2001
Amtlicher Stimmzettel
Paragraph 93, (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.'' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 zu betragen. Für die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der amtlichen Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.