Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

6. Hauptstück

Sonstige- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

Paragraph 139, (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluß der Vollversammlung ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

  1. Absatz 2,Die Bundeskammer kann durch Beschluß des Kammertages ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
  2. Absatz 3,Der Kammertag hat für die Schiedsgerichte gemäß Absatz eins und Absatz 2, je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
  3. Absatz 4,Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Absatz eins und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090162

Alte Dokumentnummer

N5199812516U

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