Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

6. Hauptstück

Sonstige- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

Paragraph 139, (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluß der Vollversammlung ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

  1. Absatz 2,Die Bundeskammer kann durch Beschluß des Kammertages ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
  2. Absatz 3,Der Kammertag hat für die Schiedsgerichte gemäß Absatz eins und Absatz 2, je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
  3. Absatz 4,Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Absatz eins und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.