Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 139

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

6. Hauptstück
Sonstige und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
  2. Absatz 2,Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
  3. Absatz 3,Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Verfahrensordnungen zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Organe der Schiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40193344

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