Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

19.06.2017

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

6. Hauptstück
Sonstige und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
  2. Absatz 2,Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
  3. Absatz 3,Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Absatz eins und Absatz 2, je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Absatz eins und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078115

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