Bundesrecht konsolidiert

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Bauträgervertragsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um sechs Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
  2. Absatz 2,Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
  3. Absatz 3,Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Anmerkung

vgl. § 7 Abs. 2 Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR40021385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P14/NOR40021385

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