Bundesrecht konsolidiert

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Bauträgervertragsgesetz § 14

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
  2. Absatz 2,Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
  3. Absatz 3,Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Anmerkung

vgl. § 7 Abs. 2 Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR40097196

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P14/NOR40097196

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