Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um sechs Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
  2. Absatz 2,Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
  3. Absatz 3,Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.