Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauträgervertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
BTVG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um sechs Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
(2)Absatz 2,Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
(3)Absatz 3,Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Anmerkung
vgl. § 7 Abs. 2 Teilzeitnutzungsgesetz,
BGBl. I Nr. 32/1997
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013
Gesetzesnummer
10003474
Dokumentnummer
NOR12039328
Alte Dokumentnummer
N2199744448L