(1a)Absatz eins a,Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (Paragraph 4, Absatz 4,), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.