Bundesrecht konsolidiert

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Berufsreifeprüfungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

02.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der Prüfung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine von schriftlichen Klausurarbeiten hat hinsichtlich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.
  2. Absatz eins a,Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, und des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, – innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (Paragraph 4, Absatz 4,), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.
  3. Absatz 2,Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen.
  4. Absatz 3,Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.
  5. Absatz 4,Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Schlagworte

Lehrplanvorschrift

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40192071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P6/NOR40192071

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