Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsreifeprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2000
Abkürzung
BRPG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Durchführung der Prüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist.
(2)Absatz 2,Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (§ 5) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule durchführen.Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule durchführen.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Gesetzesnummer
10010064
Dokumentnummer
NOR12127302
Alte Dokumentnummer
N7199763689J