Absatz eins,Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen ist.