(2)Absatz 2Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.