Bundesrecht konsolidiert

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Berufsreifeprüfungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben.
  2. Absatz 2Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
  3. Absatz 3Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR12127297

Alte Dokumentnummer

N7199763684J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P1/NOR12127297

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