Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
- Ziffer einsLehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
- Ziffer 2Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
- Ziffer 3mindestens dreijährige mittlere Schule,
- Ziffer 4mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
- Ziffer 5mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
- Ziffer 6Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
- Ziffer 7Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
- Ziffer 8land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
- Ziffer 9Dienstprüfung gemäß Paragraph 28, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, bzw. Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in Verbindung mit Paragraph 28, BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Ziffer 10erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige,
- Ziffer 11erfolgreicher Abschluss eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
- Ziffer 12erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
- Ziffer 13erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
- Ziffer 14erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
- Ziffer 15erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,.