Bundesrecht konsolidiert

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Berufsreifeprüfungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
    1. Ziffer eins
      Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 21, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    2. Ziffer 2
      Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
    3. Ziffer 3
      mindestens dreijährige mittlere Schule,
    4. Ziffer 4
      Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
    5. Ziffer 5
      mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.
  2. Absatz 2Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
  3. Absatz 3Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40009433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/68/P1/NOR40009433

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