Absatz eins,Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
- Ziffer einsLehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 21, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
- Ziffer 2Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
- Ziffer 3mindestens dreijährige mittlere Schule,
- Ziffer 4Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
- Ziffer 5mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.