Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Personen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben.
  2. Absatz 2,Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
  3. Absatz 3,Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.