Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 7

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      die Gefährdung von Menschenleben;
    2. Ziffer 2
      die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
    3. Ziffer 3
      Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
    4. Ziffer 4
      das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
    5. Ziffer 5
      Verunreinigungen der Gewässer.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Schlagworte

Hafenanlage

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P7/NOR40155129

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