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Schifffahrtsgesetz § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6 am 21.08.2026
§ 8 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 07.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013
§ 7 gültig von 26.03.2009 bis 06.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009
§ 7 gültig von 01.07.1997 bis 25.03.2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 180/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
07.08.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins,
Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
1.
Ziffer eins
die Gefährdung von Menschenleben;
2.
Ziffer 2
die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3.
Ziffer 3
Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4.
Ziffer 4
das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
5.
Ziffer 5
Verunreinigungen der Gewässer.
(2)
Absatz 2,
Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Schlagworte
Hafenanlage
Im RIS seit
28.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40155129
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P7/NOR40155129
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