Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 7, (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

  1. Ziffer eins
    Gefährdungen von Menschen;
  2. Ziffer 2
    Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
  3. Ziffer 3
    Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;
  4. Ziffer 4
    Verunreinigungen der Gewässer.
  1. Absatz 2,Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158366

Alte Dokumentnummer

N9199763534J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P7/NOR12158366

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