Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:Paragraph 7, (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
Gefährdungen von Menschen;
Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;
Verunreinigungen der Gewässer.
(2)Absatz 2,Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.