Absatz eins,Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
- Ziffer einsdie Gefährdung von Menschenleben;
- Ziffer 2die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
- Ziffer 3Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
- Ziffer 4das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
- Ziffer 5Verunreinigungen der Gewässer.