Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      die Gefährdung von Menschenleben;
    2. Ziffer 2
      die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
    3. Ziffer 3
      Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
    4. Ziffer 4
      das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
    5. Ziffer 5
      Verunreinigungen der Gewässer.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.