Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Gefährdungen von Menschen;
    2. Ziffer 2
      Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
    3. Ziffer 3
      Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
    4. Ziffer 4
      Verunreinigungen der Gewässer.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104734

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P7/NOR40104734

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