Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Gefährdungen von Menschen;
    2. Ziffer 2
      Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
    3. Ziffer 3
      Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
    4. Ziffer 4
      Verunreinigungen der Gewässer.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.