Absatz eins,Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
- Ziffer einsGefährdungen von Menschen;
- Ziffer 2Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
- Ziffer 3Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
- Ziffer 4Verunreinigungen der Gewässer.