Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Paragraph 7, (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

  1. Ziffer eins
    Gefährdungen von Menschen;
  2. Ziffer 2
    Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
  3. Ziffer 3
    Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;
  4. Ziffer 4
    Verunreinigungen der Gewässer.
  1. Absatz 2,Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.