Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers um einen Befähigungsausweis kann dessen Berechtigungsumfang
    1. Ziffer eins
      auf bestimmte Fahrzeugarten,
    2. Ziffer 2
      auf eine bestimmte Antriebsleistung,
    3. Ziffer 3
      auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
    4. Ziffer 4
      auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
    5. Ziffer 5
      auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile
    eingeschränkt werden. Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.
  2. Absatz 2,Bewerberinnen und Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann der Befähigungsausweis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungsausweis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungsausweises eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungsausweisen auf ein bestimmtes Lebensalter der Inhaberin bzw. des Inhabers und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.
  4. Absatz 4,Besteht Anlass zur Annahme, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsausweises zur Führung von Fahrzeugen geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155155

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