Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Arten der Befähigungsausweise

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B:
      Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
    2. Ziffer 2
      Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    3. Ziffer 3
      Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    4. Ziffer 4
      Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    5. Ziffer 5
      Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
    6. Ziffer 6
      Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
    7. Ziffer 7
      Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  2. Absatz 2,Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist bei Verbänden, bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, die Fahrzeuglänge ausschlaggebend.
  3. Absatz 3,Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Führung von Waterbikes ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 erforderlich.
  5. Absatz 5,Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis innerhalb Österreichs ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von acht Wochen.

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40125628

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