Absatz eins,Über Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers um einen Befähigungsausweis kann dessen Berechtigungsumfang
- Ziffer einsauf bestimmte Fahrzeugarten,
- Ziffer 2auf eine bestimmte Antriebsleistung,
- Ziffer 3auf eine bestimmte Tragfähigkeit,
- Ziffer 4auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
- Ziffer 5auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile
eingeschränkt werden. Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.