Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Arten der Befähigungsausweise

Paragraph 123, (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:

  1. Ziffer eins
    Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B:
    Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  2. Ziffer 2
    Kapitänspatent - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  3. Ziffer 3
    Schiffsführerpatent - 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  4. Ziffer 4
    Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  5. Ziffer 5
    Schiffsführerpatent - 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  6. Ziffer 6
    Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  7. Ziffer 7
    Schiffsführerpatent - Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
  1. Absatz 2,Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.
  2. Absatz 3,Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erforderlich.
  3. Absatz 4,Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158479

Alte Dokumentnummer

N9199763647J

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