(3)Absatz 3,Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich.Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erforderlich.