Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Hauptstück

Zulassung und amtliches Kennzeichen

Zulassung

Paragraph 102, (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.

  1. Absatz 2,Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 3,Die Zulassung ist befristet zu erteilen; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung nach Überprüfung der Fahrtauglichkeit ist zulässig.
  3. Absatz 4,Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.
  4. Absatz 5,Durch Verordnung sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Art, Form und Inhalt des Antrages um Zulassung (Absatz eins,) zu regeln.
  5. Absatz 6,Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen; dies gilt nur für Fahrzeuge,
    1. Ziffer eins
      die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663),
    2. Ziffer 2
      deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Artikel eins, Absatz 9, Ziffer 2, des Anhanges zum UStG 1994) und
    3. Ziffer 3
      die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden.
  6. Absatz 7,Die Zulassung – ausgenommen für Kleinfahrzeuge – darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist. Fahrzeugen, die nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegen, darf eine Zulassung nur erteilt werden, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064662

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