die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Art. 1 Abs. 8 Z 2 des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl. Nr. 663),die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Artikel eins, Absatz 8, Ziffer 2, des Anhanges zum Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663),