(4)Absatz 4,Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.Die Behörde kann zur Wahrung der Erfordernisse des Paragraph 107, die Zulassung bedingt, unter Auflagen und Einschränkungen, insbesondere auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile, auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke) sowie unter Festsetzung bestimmter Verwendungszwecke erteilen.