Absatz 2,Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges bei einer Überprüfung nachgewiesen wurde.
Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,
Paragraph 102
10.06.2005
25.03.2009
2. Hauptstück
Zulassung und amtliches Kennzeichen
Zulassung
Paragraph 102, (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges wird über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde erteilt; sie ist an den Verfügungsberechtigten und das Fahrzeug gebunden.