(8)Absatz 8,Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 noch eine gemäß § 101 für die Fahrt auf österreichischen Gewässern anerkannte Zulassung vorliegt. Die Behörde kann vom Verfügungsberechtigten über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Erklärung verlangen.Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, noch eine gemäß Paragraph 101, für die Fahrt auf österreichischen Gewässern anerkannte Zulassung vorliegt. Die Behörde kann vom Verfügungsberechtigten über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Erklärung verlangen.