Bundesrecht konsolidiert

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Karenzgeldgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Dauer des Anspruches

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsdauer gemäß Absatz eins, verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;
    2. Ziffer 2
      der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;
    3. Ziffer 3
      der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12113734

Alte Dokumentnummer

N6199761623J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/47/P11/NOR12113734

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