(6)Absatz 6,Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht. Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 sind keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind. Eine Abbuchung hat auch zu erfolgen, wenn der Bezug einer Leistung zwar widerrufen, jedoch nicht rückgefordert wird.Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Absatz 3,) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß Paragraph 9, ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht. Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, sind keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind. Eine Abbuchung hat auch zu erfolgen, wenn der Bezug einer Leistung zwar widerrufen, jedoch nicht rückgefordert wird.