Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Dauer des Anspruches

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsdauer gemäß Absatz eins, verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;
    2. Ziffer 2
      der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;
    3. Ziffer 3
      der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.