(4)Absatz 4,Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes aufgespart und unter der Voraussetzung eines Karenzurlaubes oder eines Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Bezieht ein Elternteil zumindest zeitweise Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung oder wird ein Kind nach Ablauf des achtzehnten Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, so gilt dies für den Verbrauch nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Wird ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege.Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Absatz 3, können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes aufgespart und unter der Voraussetzung eines Karenzurlaubes oder eines Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Bezieht ein Elternteil zumindest zeitweise Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung oder wird ein Kind nach Ablauf des achtzehnten Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, so gilt dies für den Verbrauch nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Wird ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege.