Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BB-SozPG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Leistungsorientierte Zuschläge
§ 9.Paragraph 9,
Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenussfähige Zuschläge zum Monatsbezug zahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Gesetzesnummer
10009047
Dokumentnummer
NOR40014683